Am 1. Februar 2017 hat der Vorarlberger Landtag das bestehende Jugendgesetz (umgangssprachlich und bei jungen Menschen als „Jugendschutzgesetz“ bezeichnet) in mehreren Punkten geändert. Im folgenden Beitrag sollen die Ziele und die wesentlichen Änderungen dieses Gesetzes erläutert werden. Die neuen Regelungen gelten ab Anfang April 2017.
Ziele des Gesetzes
Mit der Förderung und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen soll dazu beigetragen werden, dass sich junge Menschen gesund – bspw. geistig, körperlich, seelisch, ethisch – entwickeln können. Die Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung soll ebenso unterstützt werden wie die solidarische und partizipative Beteiligung am gesellschaftlichen Leben.
Vor Gefahren, denen Kinder und Jugendliche auf Grund ihres Alters und Entwicklungsstandes nicht gewachsen sind, sollen sie geschützt werden.
Die Verbesserung der Lebensbedingungen und der Abbau von Benachteiligungen für einzelne Gruppen ist ein weiteres Ziel des Kinder- und Jugendgesetzes. Unabhängig von diesen Zielen bleiben die Rechte und Pflichten von Erziehungsberechtigten zur Förderung und zum Schutz junger Menschen unberührt.
Wesentliche Änderungen
Terminologie: Um Missverständnisse aufgrund der ausschließlichen Nennung von Jugendlichen zu vermeiden, wird die Terminologie weitgehend von „Jugend“ zu „Kinder- und Jugend-“ abgeändert; Bestimmungen, in denen explizit Jugendliche genannt werden, zielen auch nur auf diese ab (z. B. Strafbestimmungen). Ersichtlich ist diese Änderung bereits im Titel des Gesetzes, welches nunmehr in der Kurzform „Kinder- und Jugendgesetz“ lautet.
Verantwortung der Erziehungsberechtigten: Es wird stärker betont, dass das Gesetz nur einen äußeren Rahmen darstellt und die Verantwortung bei den Erziehungsberechtigten liegt, welche gegebenenfalls auch strengere Vorgaben machen können (insbesondere bei den Ausgehzeiten).
Kinder- und Jugendbeteiligung: Gemeinden sollen darin bestärkt und gefördert werden, neben anderen Beteiligungsverfahren auch dauerhafte Kinder- und Jugendbeteiligungsformen (Kinder- und Jugendgremien) einzurichten. Damit soll ein wesentlicher Impuls für einen Ausbau der Kinder- und Jugendbeteiligung gesetzt werden.
Ausweispflicht: Die Landesregierung kann mittels Verordnung Jugendkarten, wie die Vorarlberger Jugendkarte (aha card, vormals 360 card), als zulässige Altersnachweise definieren.
Vereinfachung und Liberalisierung der Bestimmungen zu den Ausgehzeiten: Die gesetzlichen Beschränkungen der Ausgehzeiten ab 16 Jahren werden aufgehoben. Damit ist sichergestellt, dass in ganz Österreich in dieser Altersgruppe dieselben gesetzlichen Bestimmungen gelten. Nach wie vor bleibt es allerdings in der Verantwortung und Entscheidung der Eltern, welche Ausgehzeiten tatsächlich für Jugendliche gelten.
Streichung der Bestimmungen zum Übernachten außer Haus: Die Obsorgeberechtigten haben das Recht, den Aufenthaltsort ihres Kindes zu bestimmen, weshalb die bisherige Regelung nicht zwingend notwendig war und gestrichen wurde.
Beschränkungen bei einzelnen Veranstaltungen: In Einzelfällen können Kinder und Jugendliche bescheidmäßig von kinder- und jugendgefährdenden Veranstaltungen ausgeschlossen bzw. kann die Teilnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden.
Ergänzungen zu den Genuss- und Suchtmittelbestimmungen: Das Konsumverbot von Tabakwaren für unter 16-Jährige wurde auf verwandte Erzeugnisse erweitert. Gemeint sind damit insbesondere E-Zigaretten und E-Shishas, unabhängig davon, ob diese Tabak enthalten oder nicht.
Zukünftig gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen dem Konsum in der Öffentlichkeit und im privaten Umfeld – beides ist für unter 16-Jährige verboten –, wobei weiterhin nur der Konsum in der Öffentlichkeit strafbar ist.
Novellierung der Strafbestimmungen: Der Jugendliche und seinE gesetzlicheR VertreterIn mussten bisher ihre Zustimmung zu Informations- oder Beratungsgesprächen bzw. zu gemeinnützigen Leistungen geben. Dies wurde gestrichen, sodass zukünftig solche Gespräche oder Leistungen angeordnet werden können.
Eine Geldstrafe ist nunmehr lediglich als letztmögliches Mittel vorgesehen, wenn der Termin zum Informations- und Beratungsgespräch nicht wahrgenommen wird bzw. die gemeinnützigen Leistungen nicht erbracht werden.
Nicht mehr vorgesehen sind Ersatzfreiheitsstrafen für Jugendliche.
Bestellen
Eine Infobroschüre für Jugendliche sowie ein übersichtlicher Folder zum Vorarlberger Kinder- und Jugendgesetz können bei folgenden Einrichtungen angefordert werden:
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Fachbereich Jugend & Familie
jugend@vorarlberg.at
www.vorarlberg.at/jugend
Kinder- und Jugendanwalt des Landes Vorarlberg
kija@vorarlberg.at
www.kija.at
aha – Jugendinformation Vorarlberg
aha@aha.or.at
www.aha.or.at/kiju-gesetz