Kinder- und Jugendgesetz neu

Am 1. Februar 2017 hat der Vorarlberger Landtag das bestehende Jugendgesetz (umgangssprachlich und bei jungen Men­schen als „Jugendschutzgesetz“ bezeich­net) in mehreren Punkten geändert. Im folgenden Beitrag sollen die Ziele und die wesentlichen Änderungen dieses Ge­setzes erläutert werden. Die neuen Rege­lungen gelten ab Anfang April 2017.

Ziele des Gesetzes

Mit der Förderung und dem Schutz von Kin­dern und Jugendlichen soll dazu beigetragen werden, dass sich junge Menschen gesund – bspw. geistig, körperlich, seelisch, ethisch – entwickeln können. Die Bereitschaft und Fä­higkeit zur Übernahme von Verantwortung soll ebenso unterstützt werden wie die soli­darische und partizipative Beteiligung am ge­sellschaftlichen Leben.

Vor Gefahren, denen Kinder und Jugendliche auf Grund ihres Alters und Entwicklungsstandes nicht gewachsen sind, sollen sie geschützt werden.

Die Ver­besserung der Lebensbedingungen und der Abbau von Benachteiligungen für einzelne Gruppen ist ein weiteres Ziel des Kinder- und Jugendgesetzes. Unabhängig von diesen Zielen bleiben die Rechte und Pflichten von Erziehungsberechtigten zur Förderung und zum Schutz junger Menschen unberührt.

Jugendliche können ab 16 Jahren ohne zeitliche Einschränkungen fortgehen. Foto: shutterstock

Wesentliche Änderungen

Terminologie: Um Missverständnisse auf­grund der ausschließlichen Nennung von Jugendlichen zu vermeiden, wird die Ter­minologie weitgehend von „Jugend“ zu „Kinder- und Jugend-“ abgeändert; Be­stimmungen, in denen explizit Jugendliche genannt werden, zielen auch nur auf diese ab (z. B. Strafbestimmungen). Ersichtlich ist diese Änderung bereits im Titel des Ge­setzes, welches nunmehr in der Kurzform „Kinder- und Jugendgesetz“ lautet.

Verantwortung der Erziehungsberechtigten: Es wird stärker betont, dass das Gesetz nur einen äußeren Rahmen darstellt und die Verantwortung bei den Erziehungsberech­tigten liegt, welche gegebenenfalls auch strengere Vorgaben machen können (insbe­sondere bei den Ausgehzeiten).

Kinder- und Jugendbeteiligung: Gemein­den sollen darin bestärkt und gefördert wer­den, neben anderen Beteiligungsverfahren auch dauerhafte Kinder- und Jugendbeteili­gungsformen (Kinder- und Jugendgremien) einzurichten. Damit soll ein wesentlicher Impuls für einen Ausbau der Kinder- und Ju­gendbeteiligung gesetzt werden.

Ausweispflicht: Die Landesregierung kann mittels Verordnung Jugendkarten, wie die Vorarlberger Jugendkarte (aha card, vor­mals 360 card), als zulässige Altersnach­weise definieren.

Vereinfachung und Liberalisierung der Bestimmungen zu den Ausgehzeiten: Die gesetzlichen Beschränkungen der Ausgeh­zeiten ab 16 Jahren werden aufgehoben. Da­mit ist sichergestellt, dass in ganz Österreich in dieser Altersgruppe dieselben gesetz­lichen Bestimmungen gelten. Nach wie vor bleibt es allerdings in der Verantwortung und Entscheidung der Eltern, welche Aus­gehzeiten tatsächlich für Jugendliche gelten.

Streichung der Bestimmungen zum Über­nachten außer Haus: Die Obsorgeberech­tigten haben das Recht, den Aufenthaltsort ihres Kindes zu bestimmen, weshalb die bis­herige Regelung nicht zwingend notwendig war und gestrichen wurde.

Beschränkungen bei einzelnen Veranstal­tungen: In Einzelfällen können Kinder und Jugendliche bescheidmäßig von kinder- und jugendgefährdenden Veranstaltungen aus­geschlossen bzw. kann die Teilnahme nur unter bestimmten Voraus­setzungen zugelassen werden.

Ergänzungen zu den Genuss- und Sucht­mittelbestimmungen: Das Konsumverbot von Tabakwaren für unter 16-Jährige wurde auf verwandte Erzeugnisse erweitert. Gemeint sind damit insbesondere E-Zigaretten und E-Shishas, unabhängig da­von, ob diese Tabak enthalten oder nicht.

Zukünftig gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen dem Konsum in der Öffentlichkeit und im privaten Umfeld – beides ist für unter 16-Jährige verboten –, wobei weiterhin nur der Konsum in der Öffentlichkeit strafbar ist.

Novellierung der Strafbestimmungen: Der Jugendliche und seinE gesetzlicheR Ver­treterIn mussten bisher ihre Zustimmung zu Informations- oder Beratungsgesprächen bzw. zu gemeinnützigen Leistungen geben. Dies wurde gestrichen, sodass zukünftig sol­che Gespräche oder Leistungen angeordnet werden können.

Eine Geldstrafe ist nunmehr lediglich als letztmögliches Mittel vorgesehen, wenn der Termin zum Informations- und Beratungsge­spräch nicht wahrgenommen wird bzw. die gemeinnützigen Leistungen nicht erbracht werden.

Nicht mehr vorgesehen sind Ersatzfreiheits­strafen für Jugendliche.

Bestellen

Eine Infobroschüre für Jugendliche sowie ein übersichtlicher Folder zum Vorarlberger Kinder- und Jugendgesetz können bei folgenden Einrichtungen angefordert werden:

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Fachbereich Jugend & Familie
jugend@vorarlberg.at
www.vorarlberg.at/jugend

Kinder- und Jugendanwalt des Landes Vorarlberg
kija@vorarlberg.at
www.kija.at

aha – Jugendinformation Vorarlberg
aha@aha.or.at
www.aha.or.at/kiju-gesetz